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Grundsteuerbescheide für 2025


Der Versand der Grundsteuerbescheide startet in diesen Tagen. Wegen der Grundsteuerreform erhalten alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer für Grundsteuer A und B neue Steuerbescheide. Gleichzeitig gehen auch die Bescheide für die Verbrauchsabrechnung Wasser/Abwasser in den Versand. Auf Grund der großen Zahl an Bescheiden wird der Versand durch den Zustellungspartner etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Wundern Sie sich deshalb bitte nicht, wenn Sie den Bescheid nicht sofort erhalten. Sofern Sie bis zum 15.02.2025 (erster Fälligkeitstermin Grundsteuer) noch keinen Bescheid erhalten haben sollten, wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung. Ansprechpartnerin für die Grundsteuer ist Frau Kathrin Huber. Sie ist immer vormittags sowie Donnerstag nachmittags zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus anzutreffen.

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat zur Grundsteuer erteilt haben, müssen Sie wegen der Zahlung nichts weiter veranlassen. Bestehende Einzugsermächtigungen gelten weiter. Falls Sie (gegen unsere Empfehlung) einen Dauerauftrag einrichtet haben, müssen Sie ihn wegen der neuen Steuerbeträge abändern. In der Amtsblattausgabe vom 24.01.2025 (Verteilung an alle Haushalte) sowie auf dieser Website ist ausführlich begründet, weshalb die neue Berechnung der Grundsteuer für die Gemeinde unvermeidlich war und wieso es zu teilweise großen Belastungsverschiebungen kommt – obwohl die Gemeinde keine Mehreinnahmen durch die Reform erzielt. Zudem wird dort auch erklärt, weshalb in diesem Zusammenhang die Gewerbesteuer etwas angehoben wurde.

Haben Sie bereits beim Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde erforderlich. Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Widersprüche gegen den Bescheid der Gemeinde wegen der neuen Bewertung der Grundsteuer sind auch zwecklos, weil sie keinen Erfolg haben werden. Für die Bewertung sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Nur gegen deren Bescheide können sich Einsprüche wegen der Bewertung richten. Einspruch oder Widerspruch haben auch keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer wird also auch dann zur Zahlung fällig, wenn Sie Rechtsmittel eingelegt haben. Bei ausbleibender Zahlung folgen automatisch Mahnung und erforderlichenfalls auch Beitreibung und Vollstreckung.

Wie ist der Stand bei der Grundsteuer A (land- oder forstwirtschaftliche genutzte Grundstücke)?

Anders als bei der Grundsteuer B gibt es bei den Finanzämtern noch größere Rückstände im Bewertungsverfahren. Bei diesem Verfahren spielt der Bodenrichtwert keine Rolle. Vielmehr ist der sogenannte Ertragswert maßgeblich für die Besteuerung. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken einen neuen Bescheid erhalten werden. Im Moment kann sie auch nicht abschätzen, wie lange es noch dauert, bis hier alle Bescheide versendet werden können.