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Kommunaler Wärmeplanung Pliezhausen
Der Gemeinderat der Gemeinde Pliezhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09. Dezember 2025 die Auftragsvergabe zur Kommunalen Wärmeplanung Pliezhausen beschlossen. Grundlage ist die bundesrechtliche Regelung im Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG). Am 06. August 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg - Klimagesetz Baden-Württemberg - KlimaG BW) in Kraft getreten, womit die bundesrechtlichen Vorgaben landesrechtlich umgesetzt wurden. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG i.V.m. § 27b Abs. 1 KlimaG BW müssen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 01.01.2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, Wärmepläne erstellt werden, das Landesrecht bestimmt dabei die Gemeinde zur planungsverantwortlichen Stelle. § 27c KlimaG BW verpflichtet die Kommunen, innerhalb der in § 4 Abs. 2 WPG genannten Fristen die Wärmepläne zu erstellen und dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen. Das KlimaG BW regelt zudem die Rahmenbedingungen und Verfahrensvorgaben für die Wärmeplanung, wobei in Kommunen mit unter 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden kann (§ 4 Abs. 3, § 22 WPG i.V.m. § 27d KlimaG BW).
Gemäß § 71 Abs. 8 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) gelten die dort normierten Pflichten für bestehende Gebäude, in denen eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG (Erzeugung von mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme) erfüllt, nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2028. In Gebieten, in denen eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.
§ 34a KlimaG BW regelt den finanziellen Ausgleich für die Kommunen, wobei positiv zu erwähnen ist, dass in diesem Fall dem Konnexitätsprinzip von Landesseite aus vollumfänglich Rechnung getragen wurde. So erhält die Gemeinde Pliezhausen für die Ersterstellung der Wärmeplanung in den ersten vier Jahren ab dem Jahr 2025 eine pauschale Zuweisung in Höhe von 10.000 € zzgl. 22 Cent je Einwohner (bezogen auf die Einwohnerzahl am 31. Dezember 2023). Im Oktober 2025 erfolgte bereits die Zahlung für das Jahr 2025 in Höhe von 12.170,52 €. Die Gemeinde Pliezhausen erhält somit zur Ersterstellung der Wärmeplanung im Zeitraum 2025 bis 2028 insgesamt 48.682,08 € an Konnexitätsmitteln. Für die Fortschreibung in den Jahren 2029 und 2030 erfolgt jeweils eine Zahlung in Höhe von 3.000 € zzgl. 9 Cent je Einwohner.
Die KlimaschutzAgentur im Landkreis Reutlingen gGmbH (KSA RT) war und ist bereits in diversen Kreiskommunen mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung betraut. Somit besteht fachliche und örtliche Expertise. Die KSA RT ist personell und organisatorisch in der Lage, die Wärmeplanung für die Gemeinde Pliezhausen im Jahr 2026 zu erstellen. Hierzu liegt ein Angebot für die Ersterstellung in Höhe von 46.427,85 € brutto vor. Die Gemeinde profitiert dabei einerseits von 10 % Gesellschafterrabatt, andererseits von der örtlichen Expertise der KSA RT. Auch der Landkreis Reutlingen strebt an, dass im Kreis die Erstellung der Wärmeplanungen möglichst einheitlich erfolgt.
Der Gemeinderat hat daraufhin einstimmig beschlossen, die Erstellung der Wärmeplanung im Jahr 2026 anzugehen und den entsprechenden Auftrag über 46.427,85 € an die KSA RT zu erteilen. Da die Gemeinde ohnehin bis spätestens 30. Juni 2028 die harte gesetzliche Pflicht zur Wärmeplanung hat, ist es auch in zeitlicher Hinsicht angezeigt, in die Planung einzusteigen. Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand bei allen politischen Diskussionen um eine Revision des „Heizungsgesetzes“ realistischerweise nicht davon auszugehen, dass die Pflicht zur Wärmeplanung zurückgenommen wird. Wiewohl die Gemeinde Pliezhausen mit der Errichtung des Nahwärmenetzes vom Otwin Brucker Schulzentrum zum Rathaus bereits vor der Wärmeplanung ein entsprechendes Projekt umsetzt, soll mit der Wärmeplanung geprüft werden, ob es andere Potentiale gibt, die mit der Wärmeplanung identifiziert und im Idealfall auch gehoben werden könnten.
Der verwaltungsinterne Projektauftakt soll bereits Mitte Januar 2026 erfolgen. Dann können weitere Informationen bekanntgemacht werden. Weitere Informationen können der Sitzungsvorlage Nr. 118/2025 und der Präsentation der KlimaschutzAgentur entnommen werden. Diese sind unter diesem Link abrufbar.