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Pflicht zur Grundstückspflege
Die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken werden darauf hingewiesen, dass sie nach den Bestimmungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes verpflichtet sind, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder die Grundstücke mindestens einmal im Jahr abmähen.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, ihre noch ungemähten Grundstücke im Außen- und Ortsbereich abzumähen oder abmähen zu lassen.