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Grenzabstände


Immer wieder wird bei der Gemeindeverwaltung angefragt, welche Grenzabstände bei Bäumen, Sträuchern und Gehölzen einzuhalten sind. Daher möchten wir nachfolgend auf die Abstandsbestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg hinweisen.

Grenzabstände

Grenzabstand 0,50 Meter

Für Beerenobststräucher und -stämme, Rosen, Ziersträucher, sonstige artgemäß kleine Gehölze sowie Rebstöcke außerhalb von Weinbergen beträgt der Grenzabstand 0,50 Meter.

Die Gehölze dürfen eine Höhe von 1,80 Metern nicht überschreiten. Wird diese Höhe überschritten, ist ein Abstand von 2,00 Metern einzuhalten.

Grenzabstand 1,00 Meter

Für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, beträgt der Grenzabstand 1,00 Meter.

Die Gehölze dürfen eine Höhe von 1,80 Metern nicht überschreiten. Wird diese Höhe überschritten, ist ein Abstand von 2,00 Metern einzuhalten.

Grenzabstand 2,00 Meter

Für Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen sowie andere Gehölze mit vergleichbarer Ausdehnung, Forstsamenplantagen und Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, beträgt der Grenzabstand 2,00 Meter.

Die Gehölze dürfen eine Höhe von 4,00 Metern nicht überschreiten. Wird diese Höhe überschritten, ist ein Abstand von 3,00 Metern einzuhalten.

Für Obstbäume, soweit sie nicht unter die vorstehende Regelung fallen, ist ein Grenzabstand von 3,00 Metern einzuhalten.

Grenzabstand 4,00 Meter

Für artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume, beispielsweise Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (Akazien), Salweiden, Serbische Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdorne und deren Veredelungen, Zieräpfel, Zierkirschen und Zierpflaumen sowie andere Gehölze vergleichbarer Ausdehnung beträgt der Grenzabstand 4,00 Meter.

Dies gilt ebenfalls für Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen und veredelte Walnussbäume.

Grenzabstand 8,00 Meter

Für großwüchsige Baumarten wie Ahorne, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäume, Pappeln, Platanen sowie unveredelte Walnusssämlingsbäume und andere Bäume vergleichbarer Ausdehnung beträgt der Grenzabstand 8,00 Meter.

Besonderheiten innerhalb der Ortslage

Die unter den Punkten „Grenzabstand 2,00 Meter“ und „Grenzabstand 4,00 Meter“ aufgeführten Abstände ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte.

Dies gilt nicht für:

  • Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen,
  • Forstsamenplantagen,
  • Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen,
  • veredelte Walnussbäume sowie
  • geschlossene Bestände mit mehr als drei Gehölzen.

Bebauungspläne und Satzungen

Enthält ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, müssen die nach dem Nachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Abstände nicht eingehalten werden, sofern dies für die Umsetzung der planerischen Festsetzungen erforderlich ist.

Dies gilt nicht gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (§ 27 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg).

Rückschnitt bei Nichteinhaltung der Grenzabstände

Werden die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gehölzes verpflichtet, dieses in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zurückzuschneiden.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Abstandsbestimmungen stellen lediglich einen Auszug aus dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar.

Die aktuelle Gesamtausgabe des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg kann kostenfrei unter www.landesrecht-bw.de abgerufen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.