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Öffnungsstufe 1 / Sportausübung
Mit der letzten Änderung der CoronaVO zum 14. Mai 2021 hat das Land Baden-Württemberg zahlreiche Möglichkeiten für Öffnungsschritte bei Außerkrafttreten der sog. Bundesnotbremse geschaffen. Die Gemeinde Pliezhausen begrüßt diese Öffnungsschritte sehr und hofft, dass diese möglichst landesweit stabil zur Anwendung kommen können. Dies gilt vor allem für den sehr wichtigen Bereich des Breiten- und Freizeitsports und hier sehr wesentlich für die Kinder und Jugendlichen, die besonders durch die Pandemie zu leiden haben und für welche die neuen Möglichkeiten zur Sportausübung in Gruppen und zur Bewegung an der frischen Luft von sehr erheblicher Bedeutung sind. Im Landkreis Reutlingen treten die Maßnahmen der Bundesnotbremse zum 22. Mai 2021 außer Kraft mit der Folge, dass die Regelungen des § 21 Abs. 1 CoronaVO (erste Öffnungsstufe) den anderen Regelungen der CoronaVO vorgehen.
In der Öffnungsstufe 1 ist damit wieder kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet, was einen sehr wichtigen Schritt in Richtung eines größeren Maßes an Normalität darstellt. Nicht nur, aber vor allem für Kinder und Jugendliche sind Sport und Bewegung in der Gemeinschaft Gleichaltriger von essentieller Bedeutung und überaus wichtig, damit die ohnehin schon gravierenden negativen Auswirkungen der Pandemie, unter welchen sie besonders zu leiden haben, wenigstens etwas abgemildert werden können. Nun enthält die CoronaVO des Landes leider widersprüchliche Regelungen in Bezug auf die Testverpflichtung nichtgeimpfter und nichtgenesener Kinder, die das sechste Lebensjahr, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Nach dem Wortlaut der Verordnung wären diese Kinder ebenfalls vor der Sportausübung zu testen, der Württembergische Fußballverband (WFV) will hingegen vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erfahren haben, dass die Testpflicht für diese Altersgruppe nicht besteht. Eine offizielle Verlautbarung hierzu gibt es (noch) nicht, sodass aktuell eine große Verunsicherung besteht und die Planbarkeit von Angeboten deutlich erschwert wird.
Eine Testpflicht für diese Altersklasse erscheint zudem in der Praxis nicht umsetzbar und würde wohl dazu führen, dass viele für die Kinder und Jugendlichen sehr wichtige Angebote nicht zustande kommen würden. Dementsprechend „brennt“ es in den Vereinen und Familien. Herr Bürgermeister Dold hat sich daher heute an das Kultusministerium gewandt und um eine zeitnahe Klarstellung gebeten, damit eine rechtssichere und praktikable Lösung besteht. Sollte das Kultusministerium die Auffassung des WFV bestätigen, wäre das gewünschte Ergebnis erreicht; gleichwohl wäre es ein neuerlicher Fall eines Vorgehens, in dem zunächst landesseitig Regelungen verkündet werden, welche dann im Nachgang über FAQs, Klarstellungen und Äußerungen gegenüber Verbänden nachjustiert werden, ohne dass die Betroffenen vor Ort, die diese Regelungen umsetzen müssen, hierüber unterrichtet werden oder gar im Vorfeld die hieraus entstehenden Umstände und Verwerfungen bedacht werden. Für den Fall, dass die Auffassung des WFV seitens des Kultusministeriums nicht bestätigt werden kann, hat Herr Bürgermeister Dold das Ministerium um eine entsprechende Revision der Vorschrift gebeten, auch vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen bereits zweimal in der Woche in den Schulen verbindlich getestet werden.
Die Gemeinde Pliezhausen hofft sehr, dass sich das Kultusministerium sehr zeitnah und eindeutig zu einer rechtssicheren und praktikablen Regelung äußert. Sie bedauert dabei sehr, dass gerade bei dieser wichtigen Thematik aktuell solche Unsicherheit herrscht und die Planungen der Sportvereine und Familien dadurch zusätzlich noch deutlich erschwert werden. Sie legt dabei auch Wert auf die Feststellung, dass sie diese Umstände nicht zu vertreten hat und an die Rahmenbedingungen des Landes gebunden ist. Die Gemeinde Pliezhausen hat schon bislang die Auffassung vertreten und wird auch weiterhin an dieser festhalten, die rechtlichen Rahmenbedingungen ohne weitergehende Einschränkungen umzusetzen und die Aktivitäten, welche nach der Verordnungslage erlaubt sind, auch zu ermöglichen.