Nachricht
Öffnungsstufen Landkreis Reutlingen
Das Landratsamt Reutlingen teilt aktuell mit:
Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Reutlingen ist weiterhin sinkend. Damit gilt ab Samstag, 5. Juni 2021, die Öffnungsstufe 2.
Das bedeutet weitere Öffnungen für bestimmte Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept:
· Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen in geschlossenen Räumen
· Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schüler*innen
· Gastronomie (6 bis 22 Uhr) innen 1 Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der AHA-Regeln
· Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 20 m²)
· Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) innen bis 100 Personen und außen 250 Personen
· Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste geöffnet (1 Person pro 20 m²)
· Wellnessbereiche und Saunen innen und außen für Gruppen bis 10 Personen Schwimmbäder innen und außen (1 Person pro 20 m²)
· Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 20 m²) innen und außen » Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports mit maximal 250 Zuschauer*innen innen und außen
· Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung Gemeindegesang zulässig und weiterhin ohne Testkonzept
Öffnungsstufe 3 ab Montag, 7. Juni
Ab Montag, 7. Juni, gilt die neue Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der CoronaVO ist bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 3 CoronaVO).
Im Landkreis Reutlingen, in welchem der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bereits an den fünf Tagen vor dem 07.06.2021 unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten (§ 21 Abs. 9a CoronaVO). Hierzu wird der Landkreis Reutlingen am Sonntag, 06.06.2021, eine amtliche Bekanntmachung veröffentlichen. Die neue Rechtslage gilt dann ab Montag, 07.06.2021.
Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3 (§ 21 Absatz 3):
· Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
· Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
· Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
· Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
· Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
· Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
Weiterhin gelten die Lockerungen bei einer Inzidenz unter 50, die im Landkreis Reutlingen seit Montag, 31. Mai 2021, gelten:
Lockerungen der Kontaktbeschränkungen: maximal zehn Personen aus drei Haushalten zulässig; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis zählen nicht mit.
Öffnung kultureller Einrichtungen: der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet.
Der gesamte Einzelhandel sowie Märkte dürfen öffnen:
- keine Terminbuchung mehr erforderlich
- keine Datenerhebung mehr erforderlich
- kein negativer Schnelltest / Impfdokumentation / Nachweis über Genesung mehr erforderlich
- Verbot von Rabattaktionen bleibt bestehen
- Maskenpflicht bleibt bestehen
- die maximale Anzahl an Kunden in geschlossenen Räume wird gelockert, § 16 Abs. 2 CoronaVO
Neue Inzidenzstufe 35
Darüber hinaus wird in der Corona VO eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Gemäß den Angaben des RKIs wurde der Schwellenwert 35 im Landkreis Reutlingen heute (04.06.2021) zum ersten Mal unterschritten.
Somit würde der Landkreis Reutlingen bei anhaltend sinkender Inzidenz den Schwellenwert von 35 frühestens am Dienstag, 08.06.2021, an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschreiten. Auch in diesem Fall ist wieder eine amtliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 9 CoronaVO erforderlich. Diese würde im Fall des Falles am Dienstag, 08.06.2021 bekannt gemacht werden, sodass die neue Rechtslage nach § 21 Abs. 5a CoronaVO am Mittwoch, 09.06.2021, in Kraft treten würde.
Die konkreten Regelungen finden sich in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.