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Vorbereitung Grundsteuerreform


Vorbereitung Grundsteuerreform 2025: Öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung ab Juli 2022

(Detailliertes Informationsschreiben der Finanzämter für Eigentümerinnen und Eigentümer folgt)

Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird konkreter: Ab dem 01. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, gegenüber den Finanzämtern eine sogenannte "Feststellungserklärung" abzugeben. Diese Erklärung ist die Basis für die Neubewertung der Grundsteuer. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.

Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 01. Juli unter anderem im Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 01. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen.

Benötigte Daten für die Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke) sind:

  • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
  • die Grundstücksfläche,
  • der Bodenrichtwert und
  • ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.

Bei der Grundsteuer A (Außenbereich) müssen Angaben zur Art der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemacht werden.

Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung einfacher. Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellen die Finanzämter zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken voraussichtlich im Mai/Juni ein Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist aktuell nicht nötig.

Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

Ab Juli 2022 werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de gestellt werden.

Weitere Informationen:

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach entspricht die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr den heutigen Verhältnissen und ist deswegen nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig. Dabei gilt ein zweistufiges Verfahren. Für die jetzt anstehende Wertermittlung der Grundstücke sind die Finanzämter zuständig. Für die danach durchzuführende Erhebung der Grundsteuer in ihrem Gebiet sind die Städte und Gemeinden zuständig. Erst im Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann auf Basis der neu ermittelten Werte berechnet. Bis dahin gelten laut Gerichtsurteil noch die bisherigen Bewertungsmaßstäbe.

Weitere Details finden Sie auch bei der Dienstleistung "Grundsteuer".