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Schöffenwahl 2024 - Interessenten gesucht!


Nachdem die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gewählten Schöffen und Schöffinnen am 31. Dezember 2023 endet, sind die Städte und Gemeinden aufgerufen, entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetzt (GVG) bis spätestens 23. Juni 2023 eine Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen und Schöffinnen für die Amtszeit 2024 bis 2028 aufzustellen.

Für die nächste Amtszeit sind von der Gemeinde Pliezhausen deshalb geeignete Personen für das Ehrenamt des Schöffen und der Schöffin vorzuschlagen. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Das Schöffenamt umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren. In der Regel muss der Schöffe monatlich an einem Verhandlungstag mitwirken. Meist sind an einem Tag bei Gericht ein bis zwei Fälle angesetzt. Der Arbeitsgeber muss ehrenamtlichen Schöffen und Schöffinnen an den Verhandlungstagen freistellen. Nähere Informationen über das Amt des Schöffen enthält der Leitfaden für Schöffen und Schöffinnen, den jeder Gewählte zu Beginn seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält.

Wenn Sie Interesse haben, das Amt eines Schöffen zu übernehmen, so melden Sie sich bitte bis 20. April 2023 beim Ordnungsamt der Gemeinde Pliezhausen, Herrn Martin Greiner, Marktplatz 1, 72124 Pliezhausen. Den Bewerbungsbogen können Sie hier herunterladen. Für Fragen steht Ihnen Herr Greiner unter Telefon 07127 977-124 oder per E-Mail martin.greiner@pliezhausen.de zur Verfügung.

Um das Amt eines Schöffen ausüben zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.        Sie müssen Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein.

2.        Sie dürfen nicht nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen oder einer Schöffin unfähig sein.

3.        Sie müssen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen oder einer Schöffin berufen werden können.

4.        Zum Amt eines Schöffen sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz unfähig:

·      Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind.

·      Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

5.        Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht Berufen werden:

·      Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

·      Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode (01. Januar 2024) vollenden;

·      Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

·      Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

·      Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Ferner soll nach § 44 a Deutsches Richtergesetz nicht zum Schöffen berufen werden, wer

·      gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

·      wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellten Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste soll ferner unterbleiben bei Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen oder einer Schöffin nach § 35 Gerichtsverfassungsgesetz ablehnen dürfen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden. Ablehnungsberechtigt sind neben Mitgliedern der Parlamente und Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter anderem:

·      Personen, die in zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode Zeitpunkt der Vorschlagsliste noch andauert.

·      Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtlicher Richter tätig sind;

·      Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

·      Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amts für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder, erforderlich.

Die abschließende Wahl der Schöffen und Schöffinnen obliegt dem Schöffenwahlausschuss, der beim Amtsgericht Reutlingen gebildet wird.

Ein ausführlicher Leitfaden (PDF-Datei) des Justizministeriums enthält weitere Informationen zum Schöffenamt.