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Grundsteuerreform


Für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft gilt die Grundsteuer A.

Im Zuge der Grundsteuerreform muss für diese Grundstücke ebenfalls eine Grundsteuererklärung abgegeben werden.

Die betroffenen Grundstückseigentümer erhalten dazu vom Finanzamt ein Informationsschreiben bzw. haben bereits ein Schreiben vom Finanzamt erhalten.

Maßgeblich für die Feststellung der Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer A ist die sogenannte Ertragsmesszahl. Diese ist erhältlich im Internet im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer.

Nähere Auskünfte können erfragt werden beim zuständigen Finanzamt Reutlingen, Telefon: 07121 940-0 oder unter  https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/fa_reutlingen .

Informationen sind auch abrufbar im Internet unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu .