Nachricht
Das Finanzamt informiert zur Grundsteuerveranlagung 2025
Bitte beachten Sie hinsichtlich des bevorstehenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden folgende Informationen:
Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer erhalten in den nächsten Wochen einen Bescheid über die neue Grundsteuerfestsetzung. Weil alle Städte und Gemeinden im Land neue Hebesätze festlegen mussten und gleichzeitig die Bundestagswahl vorbereitet werden muss, kann es zu Verzögerungen beim Druck und Versand der Bescheide kommen. Regulär wäre der 15.02.2025 der erste Fälligkeitstermin für die neue Grundsteuer. Bestehende Einzugsermächtigungen gelten weiter.
- Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige Stadt oder Gemeinde.
Aktuelle und allgemeine Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de - Haben Sie bereits beim Finanzamt Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde erforderlich.
Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. - Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand.
Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Gutachterausschuss.
Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über www.grundsteuer-bw.de Kachel "Bodenrichtwerte Grundvermögen" oder direkt über https://www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik "Bodenrichtwerte Grundsteuer B" ausgewählt sein.
- Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel "Einreichen eines Gutachtens".
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann. Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.