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Dienstleistung

Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")

Den blauen Parkberechtigungsausweis können Sie beim Landratsamt Reutlingen beantragen.

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen sonstigen Verkehrsteilnehmern das Parken nicht erlaubt ist. Zudem besteht die Möglichkeit, einen individuellen Behindertenparkplatz bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, sowie für blinde Menschen, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die dann für den Fahrer des Kraftfahrzeuges ausgestellt wird.

Der Parkausweis berechtigt,

  • auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (so genannten Behindertenparkplätzen) zu parken,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an den Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird – zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist es zudem möglich, unentgeltlich auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.

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zuständige Stelle

Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.

Straßenverkehrsbehörde ist

  • das Landratsamt
  • in Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung
  • gegebenenfalls die örtliche Straßenverkehrsbehörde
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Erforderliche Unterlagen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
  • bei Vertretung:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der antragstellenden Person
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Frist/Dauer

Keine

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Rechtsgrundlage