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Dienstleistung

Neues Bundesmeldegesetz


Seit dem 1. November 2015 gilt das Bundesmeldegesetz (BMG), welches das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Es löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie das Landesmeldegesetz ab. Daher gibt es gewisse Änderungen. Das neue Bundesmeldegesetz sieht u. a. vor, dass zur Anmeldung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Das Beziehen einer neuen Wohnung muss bei der Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Künftig ist bei jedem Einzug und in manchen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) vorzulegen.

Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Ein Muster dieser Bescheinigung ist beim Einwohnermeldeamt erhältlich oder kann auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden.

Weitere Neuerungen sind:


  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Bundeseinheitliche Befristung von Auskunftssperren auf 2 Jahre.
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