Bild des Pliezhäuser Rathauses

Dienstleistung

Landesfamilienpass beantragen

Mit dem Landesfamilienpass können Staatliche Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg kostenlos beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintrittspreis besucht werden. Sie können dieses Angebot insgesamt 20-mal im Jahr nutzen.

Kostenlos sind zum Beispiel:

  • Schloss Heidelberg
  • Staatsgalerie Stuttgart
  • Archäologisches Landesmuseum Konstanz
  • Technoseum in Mannheim
  • Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe (ZKM)

Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das Angebot genutzt werden kann.

Neu hinzugekommen als Gutscheinkarte 2025 ist die Insel Mainau sowie der Urweltsteinbruch Holzmaden.

Wer kann zusammen mit den Kindern den Landesfamilienpass nutzen?
Neben den Kindern und der antragstellenden Person können bis zu vier weitere Erwachsene in den Familienpass eingetragen werden, z.B. getrennt lebender Elternteil, Oma, Opa oder ein Familienbegleiter. Eine Inanspruchnahme ohne Kind(er) ist nicht möglich.

Hier finden Sie weitere Informationen: www.sozialministerium-bw.de/landesfamilienpass

Logo Landesfamilienpass

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • ständiger Wohnsitz in Baden-Württemberg
  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die Sie Kindergeld erhalten und mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind

Hinweis: Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig. Eine Inanspruchnahme ohne Kind/er ist nicht möglich.

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Verfahrensablauf

Sie können den Landesfamilienpass persönlich auf dem Rathaus beantragen. Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Kindergeldberechtigungsnachweis (z.B. auf der Gehaltsbescheinigung)
  • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
  • bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument
  • bei Bürgergeld-, Wohngeld- bzw. Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
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Frist/Dauer

Keine

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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

freiwillige Leistung

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu