Dienstleistung
Grundsteuer
Die Hebesatz für Grundsteuer A beträgt derzeit 360 %, der Hebesatz für Grundsteuer B liegt bei 200 %.
Grund- und Gewerbesteuerhebesatzsätze ab 2025
Wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts mussten die gesetzlichen Bestimmungen für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 reformiert werden. Während für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) auch künftig für ganz Deutschland gleiche Bedingungen gelten (Ertragswertverfahren), hat sich das Land Baden-Württemberg bei der Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke) für einen eigenen Weg entschieden.
Bei diesem Bodenwertmodell wird die Grundstücksfläche mit dem vom Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Anders als beim bisherigen System bleibt ein etwaiger Gebäudewert damit vollkommen unberücksichtigt. Für die Ermittlung der Grundsteuerschuld gibt es ein dreistufiges Verfahren:
Für die Durchführung der ersten beiden Stufen ist das Finanzamt verantwortlich. Nur für die letzte Stufe ist die Gemeinde zuständig. Dafür musste sie in der Sitzung des Gemeinderats am 12.11.2024 neue Hebesätze beschließen (siehe Hebesatzsatzung). Auf grundsteuer-bw.de hat das Land auch ein gut verständliches Erklärvideo dazu veröffentlicht.
Trotz ihrer schwierigen Finanzlage hat sich die Gemeinde an die Empfehlung des Landes gehalten, mit dem neuen Hebesatz keine nennenswerten Mehrreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen zu erzielen. So liegt der beschlossene Hebesatz bei der Grundsteuer B mit 200 % (gegenüber 400 % bisher) auch innerhalb des vom Land veröffentlichten Transparenzregisters. Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird von 370 % auf 360 % abgesenkt. Näheres zur Kalkulation ist der öffentlich zugänglichen Beschlussvorlage zu entnehmen (Gemeinderatsdrucksache Nr. 87/2024).
Die sogenannte "Aufkommensneutralität" bezieht sich dabei ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in der Gemeinde insgesamt. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung kommt es zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen. Demnach werden viele Steuerpflichtige mit der neuen Hebesatzgestaltung deutlich mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum deutlich weniger. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten. Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Umsetzung in Baden-Württemberg. Sie können von der Gemeinde nicht umgangen werden. Sie darf zum Beispiel keine unterschiedlichen Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B für Altbauten oder Einfamilienhausgrundstücke anwenden.
Da ausschließlich die Bodenwerte für die Bewertung maßgeblich sind, kommt es bei der Steuer ganz besonders auf die Grundstücksgröße an. Eine Bebauung mit einem neuwertigen Gebäude führt anders als bisher zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen. Dafür wirkt sich ein eher einfaches und altes Gebäude im Vergleich dazu nicht mehr ermäßigend aus. Noch stärker erhöht sich die Belastung daher für unbebaute, aber bebaubare Grundstücke - zumal sie vom Finanzamt auch schon in der Grundsteuer B mit einer höheren Messzahl bewertet werden. Mit der Grundsteuer C könnten diese Grundstücke sogar noch höher belastet werden. Davon hat die Gemeinde im Moment jedoch noch abgesehen, weil es im Erhebungsverfahren noch Schwierigkeiten in der Umsetzung gibt.
Ein großer Unterschiedsfaktor ist die Systemänderung bei der Grundsteuer B auch für die gewerblich genutzten Grundstücke - insbesondere, wenn sie in den Gewerbegebieten verortet sind. Hier liegt der Bodenrichtwert deutlich unter den Wohngebieten. Alleine die Eigentümerinnen und -eigentümer im Gewerbegebiet von Pliezhausen werden dadurch in Summe um mehr als 100.000 € entlastet.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat auf Vorschlag der Verwaltung auch eine moderate Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes um 10 % auf 380 % beschossen. Dabei war allen Beteiligten klar, dass Steuererhöhungen besonders in konjunkturell schwierigen Zeiten wirtschaftspolitisch sehr fragwürdig sind. Beispielsberechnungen zeigen jedoch, dass die Steuersenkungen bei der Grundsteuer B für viele Unternehmer höher sind als die Mehrbelastungen bei der Gewerbesteuer. So gesehen fällt die unternehmerische Entlastung durch die Grundsteuerreform nicht ganz so hoch aus, wie sie hätte sein können. Dennoch verbleibt bei zahlreichen Unternehmen eine steuerliche Entlastung. Der Gemeinderat musste abwägen, dass bei einer ebenso aufkommensneutralen Festsetzung der Gewerbesteuer gegenüber der letzten Hebesatzanpassung 2022 keinerlei Inflationsausgleich für den Gemeindehaushalt erfolgt wäre. Um einen solchen zu erzielen, hätte das Gesamtsteueraufkommen aus den Realsteuern um mehrere hunderttausend EURO erhöht werden müssen. Dagegen bemessen sich die hebesatzbedingten Mehrreinnahmen bei der Gewerbesteuer mit gut 100.000 € eher moderat. Der neue Hebesatz bewegt sich zudem ziemlich genau im Landesdurchschnitt. In der Beschlussvorlage wurden die unterschiedlichen Auswirkungen der Hebesatzänderungen beispielhaft aufgezeigt.
Grundsteuerreform – Welche Daten benötige ich und woher bekomme ich diese?
Für die Abgabe Ihrer Feststellungerklärung (ab 01. Juli 2022 möglich) benötigen Sie:
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Das Aktenzeichen, unter welchem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss.
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Ihre Grundstücksfläche(n)
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Ihre Flurstücksnummer und den dazugehörigen Bodenrichtwert
Bei Fragen zur Bestimmung Ihres Bodenrichtwerts oder Ihres Flurstücks können Sie sich an die Gemeinde Pliezhausen wenden: E-Mail: grundsteuerreform(at)pliezhausen.de Telefon: 07127/977-136. Bitte geben Sie hierbei Ihre Flurstücksnummer oder Adresse an. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde keine rechtsverbindlichen Auskünfte über Grundstücksgrößen abgeben kann! |
Die Feststellungserklärung kann nur digital (ab. 01. Juli 2022 und bis 31. Oktober 2022) über www.elster.de abgegeben werden. In Härtefällen ist auch eine Abgabe über Papier möglich. Wenden Sie sich hierfür bitte an Ihr Finanzamt.
Bei weiteren Fragen zur Abgabe der Feststellungserklärung, welche sich nicht auf den Bodenrichtwert oder Ihr Flurstück beziehen, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die wichtigsten Links und Kontakte:
- Gemeinde Pliezhausen:
E-Mail: grundsteuerreform(at)pliezhausen.de
Telefon 07127/977-133 - Bodenrichtwertportal:
- www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw
- Anleitung für BORIS-BW - Elster:
www.elster.de - Finanzamt Reutlingen:
finanzamt-bw.fv-bwl.de/fa_reutlingen
Telefon 07121/940-0 - Grundsteuerchatbot:
www.steuerchatbot.de
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform:
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu