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Grundsteuer

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Kosten/Leistung

Die Hebesatz für Grundsteuer A beträgt derzeit 360 %, der Hebesatz für Grundsteuer B liegt bei 210 %.

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Weitere Hinweise

Hinweise des Finanzamts zu Anzeigepflichten bei Änderungen, die sich auf die Grundsteuer auswirken

Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (zum Beispiel ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder landwirtschaftliche Flächen) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie unaufgefordert beim Finanzamt eine sogenannte “Grundsteueränderungsanzeige“ abgeben.

Sie müssen eine Anzeige bis 31. März des Folgejahres abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:

Der Grundsteuerwert ändert sich.

Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft (Bildung oder Änderung der wirtschaftlichen Einheit).

Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus Bauerwartungsland wird Rohbauland beziehungsweise aus Rohbauland wird baureifes Land).

Die Vermögensart ändert sich.

Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.

Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können.

Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.

Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.

Es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können.

Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl entfallen.

Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt oder ein Wohngebäude wir abgebrochen.

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl treten erstmals ein.

Beispiel: auf einem bisher unbebauten Grundstück wurde ein Wohngebäude errichtet.

Die Nutzungen eines bisher ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern sich.

Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird künftig zum Wohnen oder für gewerbliche Zwecke genutzt.

Im Grundlagenbescheid des Finanzamts sind fehlerhafte Angaben enthalten.

Beispiel: In der Festsetzung des Grundsteuerwerts oder im Steuermessbescheid sind die Eigentumsverhältnisse nicht korrekt angegeben.

Bei folgenden Änderungen müssen Sie von sich aus keine Anzeige abgeben:

Eigentümerwechsel eines Grundstücks im Ganzen, wenn der Wechsel durch einen notariellen Kaufvertrag vollzogen wird und keine neue wirtschaftliche Einheit entsteht (Anzeigepflicht seitens des Notars).

Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse (amtliche Mitteilung).

Eine bauliche Veränderung an einem vorhandenen Gebäude, wenn sie nicht zu einer Veränderung der Nutzungsart führen (zum Beispiel Vergrößerung der Wohnfläche).

Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Extern:Mein ELSTER machen.

Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal Mein ELSTER das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über Mein ELSTER abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.

Die wichtigsten Links und Kontakte:

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform:

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/umsetzung-der-grundsteuer-wird-konkreter/